Polizeieinsatz filmen

Es stellt sich immer wieder die Frage, ob man Polizeibeamte während eines Einsatzes filmen darf.

Im Zeitalter des Smartphones greifen Betroffene schnell zum Telefon um während einer Verkehrskontrolle oder eines Polizeieinsatzes die Handlungen der Polizei für spätere Beweiszwecke zu sichern. Meistens sorgt dies für viel Ärger mit den Beamten und zur Beschlagnahme des Handy. Die Rechtslage hierzu ist nicht gefestigt und verschiedene Gerichte versuchen eine klare Regelung zu finden, was jedoch bisher noch nicht erfolgt ist.

Grundsätzlich ist es erlaubt die Polizei zu filmen (ohne Tonaufnahme) oder Lichtbilder zu fertigen. Man muss jedoch einige Aspekte beachten.

Keine Tonaufnahmen

Zur Vermeidung von Strafbarkeit nach § 201 StGB - Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes sollte grundsätzlich auf Tonaufnahmen verzichtet werden. Videos dürfen folglich nur ohne Ton aufgenommen werden. Die Aufzeichnung von Gesprächen zwischen Polizeibeamten oder Betroffenen und Polizeibeamten während des Einsatzes sind strafbar.

Problematisch ist bei der Strafbarkeit nach § 201 StGB die faktische Öffentlichkeit. Gespräche, die in der Öffentlichkeit erfolgen und für außenstehende Dritte wahrnehmbar sind, gelten nicht als vertraulich und sind somit nicht strafbar. Da die Rechtsprechung hierzu noch sehr kontrovers ist und beispielsweise das LG München entschied, dass das gesprochene Wort zwischen Polizei und überprüfte Person nie öffentlich sei, egal wie viele Personen anwesend sind, ist stes von einer Tonaufnahme abzusehen.

Keine Veröffentlichung

Die Aufnahmen dürfen in der Regel nicht veröffentlicht werden, da diese dem Kunsturhebergesetzt unterfallen. Ob man eine Filmaufnahme oder ein Lichtbild veröffentlichen darf, hängt stets vom Einzelfall ab und sollte im Zweifel unterlassen werden. Die Aufnahmen sollten nur der eigenen Beweissicherung dienen und nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

Keine hilflosen Personen filmen

Es dürfen keine Bildaufnahmen jeglicher Art von hilflosen Personen nach dem § 201a StGB erstellt werden. Somit sind Bilder oder Aufnahmen von Betrunkenen, Unfallopfern, Bewusstlosen, usw. strafbar.

Keine Störung des Polizeieinsatzes

Grundsätzlich darf der Polizeieinsatz durch die Anfertigung der Lichtbilder oder Bildaufnahmen nicht gestört werden. Behindert man die Polizei bei Ihrer Arbeit, kann das Handy bzw. die Kamera eingezogen werden und ein Strafverfahren eingeleitet werden.

Das Landgericht Hanau entschied hierzu kürzlich, dass Videoaufnahmen mit Ton von einem Polizeieinsatz erlaubt sind, wenn die Polizisten ihre Body-Cams einschalten oder eingeschaltet haben. Nach dem Prinzip der Waffengleichheit für ein faires Verfahren besteht keine Strafbarkeit bei der Anfertigung von Videos mit Ton.

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